Widerruf Lebensversicherung
Verschenken Sie kein Geld durch Kündigung Ihrer Lebensversicherung
Mindestens die Hälfte der seit 1991 abgeschlossenen Lebensversicherungen und auch Rentenversicherungen kann aufgrund von Fehlern in den Belehrungen widerrufen werden. Der Widerruf bzw. Widerspruch ermöglicht Ihnen auch nach vielen Jahren des Abschlusses noch die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit können Sie noch heute Ihre Lebensversicherung widerrufen, wenn Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufs- oder Widerspruchsrecht belehrt worden sind. Bei erfolgreichem Widerruf ergibt sich ein erheblicher Mehrwert gegenüber einer Kündigung. Denn wenn Sie Ihre Lebensversicherung kündigen, erhalten Sie nur den niedrigen Rückkaufswert zurück. Dieser liegt aber regelmäßig deutlich unter dem Wert der bereits gezahlten Beiträge. Der Rückabwicklungsanspruch bei einem Widerruf fällt dagegen regelmäßig höher aus, denn Abschluss- und auch Verwaltungskosten darf der Versicherer dann nicht abziehen. Zudem bekommen Sie bei einem Widerruf auch Zinsen auf die bereits eingezahlten Beiträge. Sie büßen nur einen relativ geringen Abzug für den Risikoschutz ein.
Lebensversicherungen haben in den meisten Fällen eine Laufzeit von 20 bis 30 Jahren. Vor allem sollen sie der Altersvorsorge dienen. Doch vielschichtige Umstände veranlassen zahlreiche Versicherungsnehmer, ihre Lebensversicherungen vorzeitig zu beenden. Das müssen nicht nur private Gründe wie zum Beispiel Trennung bzw. Ehescheidung oder der Wunsch nach einem neuen Fahrzeug sein – viele Versicherte glauben einfach nicht mehr daran, dass sich die Lebensversicherungsverträge für sie lohnen. Derzeit wird ungefähr die Hälfte aller Lebensversicherungen vor Ablauf beendet. Die Kündigung ist dabei fast immer die schlechteste Variante, denn hier entstehen grundsätzlich hohe finanzielle Verluste, mit denen Versicherungsnehmer nicht rechnen. Bei einer Kündigung wird nur der geringe Rückkaufswert zurückgezahlt. Durch den Widerruf bzw. Widerspruch Ihrer Lebensversicherung können Sie meistens mehr Geld herausholen. Denn bei der Rückabwicklung durch Widerruf bzw. Widerspruch muss die Versicherungsgesellschaft die eingezahlten Beiträge nebst Zinsen zurückzahlen. Der Versicherte verliert nur einen Abzug für den im Vertrag enthaltenen Risikoschutz. Diese finanziellen Vorteile stehen dem Versicherungsnehmer auch zu, wenn er seine Versicherung bereits vorzeitig beendet hat oder seine Versicherung regulär abgelaufen ist.
In rechtlicher Hinsicht gilt: Am 07.05.2014 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 76/11 erstmals darüber entschieden, dass zahlreiche Versicherungsnehmer ihren Lebensversicherungsvertrag noch heute widerrufen können, weil sie nicht ausreichend über ihr Widerrufs- bzw. Widerspruchsrecht aufgeklärt worden sind. Auch am 03.09.2014 wurde vom Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 402/12 ausgeurteilt, dass ein Widerruf bzw. Widerspruch noch viele Jahre nach Abschluss des Vertrags möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufs- bzw. Widerspruchsrecht belehrt worden ist. Der dortige Kläger konnte daher zu Recht die Erstattung der von ihm gezahlten Beiträge nebst Zinsen fordern, muss sich dabei aber den Risikoschutz anrechnen lassen. Am 29.07.2015 entschied der Bundesgerichtshof sodann unter den Aktenzeichen IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14, dass die Kläger ihren Widerruf bzw. Widerspruch rechtzeitig eingelegt hatten, weil die Frist nicht in Lauf gesetzt worden war. Die fondsgebundenen Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträge konnten deshalb wirksam widerrufen werden. Die Kläger hatten bereits vor dem Widerruf bzw. Widerspruch gekündigt und daraufhin von der Versicherungsgesellschaft den Rückkaufswert erhalten. Nach den vorstehenden Urteilen erhalten sie die Beiträge zurück, müssen sich dabei jedoch nur den Risikoschutz anrechnen lassen. Abschluss- und auch Verwaltungskosten, sowie Ratenzahlungszuschläge darf die Versicherungsgesellschaft aber nicht in Abzug bringen, sondern muss die diesbezüglichen Zahlungen dem Versicherungsnehmer zurückzahlen. Auch Zinsen können die Kläger verlangen, sofern sie die tatsächlich gezogenen Nutzungen des Versicherers nachweisen können. Die Rückzahlungen an die Kläger fallen somit deutlich höher aus als der jeweilige Rückkaufswert. Fehlerhaft waren die Belehrungen gleich aus zwei Gründen. Zum einen fehlte der Hinweis darauf, dass der Widerruf bzw. Widerspruch in Textform erfolgen kann. Zum anderen war nicht darauf hingewiesen worden, dass die entscheidende Frist erst mit Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation beginnt.
Zudem können die Belehrungsfehler hinsichtlich des Rechts des Versicherungsnehmers unterschiedlicher Art sein. Nicht ordnungsgemäße Belehrungen über das Widerrufs- bzw. Widerspruchsrecht betreffen insbesondere den Fristbeginn und die Dauer der möglichen Rechtsausübung. So fehlt zum Beispiel regelmäßig der Hinweis, dass es bereits ausreicht, den Widerruf innerhalb der einschlägigen Frist abzusenden – das Datum des Eingangs bei der Versicherungsgesellschaft ist hier nicht entscheidend. Seit dem 01.08.2001 gilt zudem auch ein Widerruf in Textform, etwa per E-Mail als ausreichend. Auch ist es notwendig, dass sich die Belehrungen deutlich vom Rest des Textes abheben, also zum Beispiel durch eine fett gedruckte Schrift. Dies wird von Versicherungsgesellschaften ebenfalls oft nicht berücksichtigt. Es sind also oft kleine Dinge, die häufig den Ausschlag geben und für Versicherungsnehmer kaum zu erkennen sind. Umso wichtiger ist es daher, eine anwaltliche, kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen und sich über seine Rechte bezüglich einer etwaigen Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages zu informieren.