3.0 TDI-Sechszylinder-Audi des Typs EA897: weiteres Urteil im Dieselskandal
Das Landgericht Mannheim hat die Audi AG für die Manipulationen an einer Audi A6-Limousine 3.0 TDI quattro mit der Motorengruppe EA897 und der Abgasnorm Euro 6.
Die Audi AG kommt im Dieselabgasskandal nicht zur Ruhe. Jetzt hat das Landgericht Mannheim (Urteil vom 23.11.2021, Az.: 5 O 149/20) die Audi AG verurteilt, an die Klägerin 11.986,43 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit 3. September 2020 zu zahlen. Die Audi AG muss zudem 80 Prozent der Kosten des Rechtsstreits übernehmen.
Streitgegenständlich war eine Audi A6-Limousine 3.0 TDI quattro mit der Motorengruppe EA897 und der Abgasnorm Euro 6. Die Klägerin hatte das Fahrzeug zum Kaufpreis von 48.739,50 Euro netto am 5. Dezember 2018 mit einem Kilometerstand von 23.256 Kilometer gebraucht erworben. Die Klägerin veräußerte das streitgegenständliche Fahrzeug am 29. Mai 2020 zu einem Kaufpreis von 35.639,78 Euro netto und einem Kilometerstand von 28.568 Kilometern auf. Das Fahrzeug unterliegt einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) zur Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware, welcher auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gestützt ist.
„Das Gericht hat die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt und betont, dass das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Aufheizstrategie, die der Manipulation der Emissionswerte im Prüfstandsbetrieb dient, ausgestattet ist, und das gleichzeitige Verschweigen dieser Softwareprogrammierung eine sittenwidrige Handlung darstellen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Mannheim erstritten.
Durch die Aufheizstrategie werden die zulässigen Stickoxidwerte nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt. Dadurch wird das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert. Außerhalb dieser Aufheizstrategie verschlechtert sich das Stickoxidverhalten.
Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung weist darauf hin, dass das Gericht die Verteidigungsstrategie der Audi AG verworfen habe. Die Audi AG habe zu dem klägerischen Vortrag zur Aufheizstrategie lediglich angeführt, dass der Lenkwinkel kein bestimmender Parameter für die eingesetzten, vom KBA als unzulässig eingestuften Strategien sei, und, dass der Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Änderung beziehungsweise Aufweitung der beanstandeten Softwarebestandteile durch eine entsprechende Anpassung der Motorsteuerungssoftware entsprochen worden sei, sowie dass das Software-Update bereits mit Bestätigung vom 26. November 2018 freigegeben und beim klägerischen Fahrzeug inzwischen aufgespielt worden sei.
Das Gericht stellt fest: „Von der Beklagten wurde lediglich bestritten, dass vom KBA das Vorliegen von vier oder mehr unzulässigen Abschaltvorrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp festgestellt worden sei, was eben kein Bestreiten der konkret behaupteten Abschaltvorrichtung ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor so programmiert war, dass ausschließlich auf dem Prüfstand die ‚Aufheizstrategie‘ zur Optimierung der Emissionswerte genutzt wurde, wodurch auf dem Prüfstand die NOx-Grenzwerte i.H.v. 80 mg/km eingehalten wurden, wohingegen im realen Straßenbetrieb diese Funktion überwiegend ausgeschaltet war, sodass sich das Stickoxidverhalten verschlechterte.“