Dieselaskandal 2.0 der Volkswagen AG beim EA288: OLG Oldenburg mit nächstem verbraucherfreundlichem Urteil?
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Hinweisbeschluss erlassen, mit dem das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Volkswagen mit dem Vierzylinder-Dieselmotor EA288 geklärt werden soll. Alles deutet dabei auf ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil im Dieselgate 2.0 hin.
Das Dieselgate 2.0 rund um den Vierzylinder-Dieselmotor EA288 der Volkswagen AG nimmt immer weiter Fahrt auf. Jetzt hat das Oberlandesgericht Oldenburg (14 U 91/21 zu Az.: 1 O 1244/20 Landgericht Osnabrück) einen interessanten Hinweisbeschluss verfügt. Das Oberlandesgericht will damit vor allem klären, ob der Kläger in dem Dieselverfahren gegen die Volkswagen AG mit seinem erstinstanzlichen Vortrag, dass in seinem mit dem Motor EA288 ausgestatteten Fahrzeug eine der vom Motor EA189 entsprechende Umschaltlogik (Akustikfunktion) verbaut ist, im Recht ist. Die Umschaltlogik unterscheidet zwischen zwei Betriebsmodi der Emissionskontrollsysteme, von denen einer ausschließlich auf dem Prüfstand aktiv ist und nur deshalb die NOx-Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten werden, im Straßenverkehr dagegen nicht. Ebenfalls steht die Frage im Raum, ob mittels einer Fahrkurvenerkennung der Prüfstand erkannt werde und für die Dauer des NEFZ die Regeneration des NOx-Speicherkatalysators (NSK-Speichers) nur reduziert erfolge.
„Der Senat des Oberlandesgerichts hält diese Schlussfolgerungen für naheliegend, zumal unstreitig bis zum Aufspielen des freiwilligen Software-Updates 23X4 eine Fahrkurvenerkennung vorhanden gewesen sei. Das ist eine sehr interessante Aussage in dem Hinweisbeschluss und weist darauf hin, dass es zu einem weiteren verbraucherfreundlichen Urteil im EA288-Komplex gegen die Volkswagen AG kommen könnte. Der Senat habe aufgrund des unstreitigen Vortrags des Klägers davon auszugehen, dass an dem streitgegenständlichen Motor ein Software-Update zur Senkung der NOx-Emissionen erforderlich gewesen sei“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Zugleich weist das Oberlandesgericht deutlich in seinem Beschluss darauf hin, dass die Volkswagen AG die Behauptungen des Klägers zum Vorhandensein der Abschalteinrichtungen (mit Ausnahme des Thermofensters) nicht ausreichend bestritten haben dürfte. Für Dr. Gerrit W. Hartung ist das auch ein wesentlicher Punkt: „Die Volkswagen AG fällt im Dieselabgasskandal immer wieder durch nicht tragfähige Verteidigungsstrategien auf. Aussagen wie „Auf Basis der bisherigen Messungen des KBA gibt es keine im Prüfstandsbetrieb optimierende Funktion, die erforderlich wäre, um die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte einzuhalten“, dürften kein ausreichendes Bestreiten darstellen. Das ist eine Absage an die stets vorgebrachten VW-Argumente!“
Ebenso heißt es in dem Hinweisbeschluss: Bei der rechtlichen Beurteilung vertrete die Beklagte offenbar auch die nach Einschätzung des Senats unzutreffende Rechtsauffassung, dass eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem nur dann eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 der VO (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates darstelle, wenn deshalb die Grenzwerte außerhalb des Prüfstands nicht eingehalten werde. „Diese Argumente reichen nicht aus, um das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinreichend zu bestreiten“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.
Er sagt weiter: „Das neuerliche Urteil zeigt, dass das VW-Dieselgate 2.0 noch am Anfang steht, während Dieselgate 1.0 zusätzlich auch noch lange nicht erledigt ist. Mehr und mehr Gerichte verurteilen die Volkswagen AG für die Manipulationen am vermeintlich sauberen EA288 wegen der vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und sprechen den Geschädigten hohe Schadensersatzzahlungen zu. Der Weg zu einer wirtschaftlich guten Lösung für Dieselfahrer im Dieselgate 2.0 führt also nur über die Gerichte!“
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