Audi-Abgasskandal ohne Ende: Schadenersatz für VW Touareg!
Die Audi AG muss wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz für die Manipulationen am Sechszylinder-Dieselmotor EA897 (Euro 6) zahlen, der in einem Touareg des Mutterkonzerns Volkswagen AG verbaut ist.
Die verbraucherfreundlichen Urteile gegen die Audi AG im Abgasskandal nehmen kein Ende. Jetzt hat das Landgericht Bonn auf Basis der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2021 (Az.: 7 O 347/20) entschieden, dass die Audi AG an den Kläger 21.916,99 Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2021 gegen Übereignung und Übergabe eines VW Touareg 3.0 TDI zahlen muss. Ebenso muss sie weitere 1.295,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2021 zahlen und 75 Prozent der Verfahrenskosten übernehmen.
„Der Kläger hatte den VW Touareg am 12. März 2016 als Neufahrzeug zum Preis von 43.990 Euro erworben. Zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 150.532 Kilometer. Herstellerin des Fahrzeugs ist die VW AG, die Muttergesellschaft der Audi AG. In das Fahrzeug ist aber ein Sechszylinder-Dieselmotor mit drei Litern Hubraum eingebaut, der von der Beklagten entwickelt und hergestellt wurde. Es handelt sich dabei um den EA897 mit der Abgasnorm Euro 6. Daher richtet sich die Schadenersatzklage nach § 826 BGG auch an die Audi AG“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das Urteil vor dem Landgericht Bonn erstritten.
Der EA897 ist mit Euro 5- und Euro 6-Norm Gegenstand zahlreicher Abgasverfahren vor deutschen Gerichten. Der geschädigte Verbraucher trug vor, dass in dem VW Touareg unter anderem ein Abgasrückführungssystem verwendet wird, wobei ein Teil des Abgases über einen geschlossenen Kreislauf zurück in das Ansaugsystem des Dieselmotors geführt wird und ein zweites Mal verbrennt. Hierdurch werde der Ausstoß von Stickoxiden (NOx) reduziert. Die Abgasrückführungsrate werde auch abhängig von der Außenlufttemperatur reduziert. Damit sei ein auch Thermofenster vorhanden. Ferner werde auch ein sogenannter SCR-Katalysator verwendet, mit welchem bei der Abgasnachbehandlung unter Einspritzung einer Harnstofflösung („AdBlue“) Stickoxide gebunden würden und damit deren Ausstoß reduziert werde.
„Streitgegenständlich war auch die sogenannte Strategie A. Bei der Strategie A handelt es sich um die sogenannte Aufheizstrategie. Diese springt im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ an, wird aber im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert. Dadurch wird das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert“, betont Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Interessant sind weitere Ausführungen des Gerichts zur Begründung der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. „Dass es sich bei diesem Vertrag um einen für den Kläger wirtschaftlich nachteiligen handelt, zeigt schon die Überlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit dieser Abschalteinrichtung erwerben würde, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darauf hinweisen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das KBA mit Problemen – jedenfalls nämlich einem Rückruf und der Aufforderung, das Fahrzeug nachbearbeiten zu lassen – rechnen müsse. Der Kläger hat nicht das bekommen, was ihm nach seiner Vorstellung aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug, sondern ein mit dem Makel eines Mangels behaftetes Fahrzeug. […] Der Kläger hat vorgetragen, dass er bei Kenntnis der Verwendung der Abschalteinrichtung und der sich hieraus ergebenden nachteiligen Folgen das Fahrzeug nicht erworben hätte. Das ist plausibel und lebensnah. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein privater Käufer eines Fahrzeuges kein Fahrzeug erwerben möchte, dessen dauerhafter Betrieb rechtlichen Bedenken unterliegt.“