Mercedes Abgasskandal: Nächstes Gericht will grundlegende Fragen klären!
Das Landgericht Neuruppin setzt die Daimler AG im Dieselabgasskandal unter Druck. Unter anderem muss sich die Daimler AG konkret zu der Behauptung der Klägerin äußern, die Abgasrückführung werde bei kühleren Temperaturen zurückgefahren. Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hat den Beschluss erwirkt.
Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung stellt sich mehr und mehr als Schreck der Daimler AG im Dieselabgasskandal heraus. Der Verbraucheranwalt hat einen weiteren Beschluss gegen die Daimler AG erwirkt. Das Landgericht Neuruppin (Beschluss vom 18.03.2021, Az.: 3 O 49/21) macht die Entscheidung des Rechtsstreites zwischen dem geschädigten Verbraucher und der Daimler AG im Wesentlichen von drei Fragen abhängig: Gibt es eine Abschalteinrichtung? Ist die Abschalteinrichtung unzulässig? Liegt Vorsatz/Sittenwidrigkeit vor? Im vorliegenden Fall geht es vor allem darum, inwieweit außerhalb der äußeren Bedingungen einer Prüfstandsituation Abschaltungen erfolgen.
„Das setzt die Daimler AG unter Druck. Der Hersteller muss sich gegenüber dem Landgericht nun genau erklären und kann sich bei bestimmten Fragestellungen nicht einfach mehr durch reine Schutzbehauptungen aus der Affäre ziehen. Wichtig für das Gericht ist beispielsweise, inwieweit die Technik der Abgasrückführung einschließlich der gegebenenfalls stufenweisen Abschaltung und die Gründe hierfür im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens kommuniziert, das heißt aufgedeckt und erläutert worden ist?“, erläutert der Gründer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Das könnte zu einem Problem der Daimler AG werden. Immerhin bezieht sich das Landgericht Neuruppin unmittelbar auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs: „Hätte die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren verschleiert, dass die Abgasrückführungsrate in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp durch die Außentemperatur mitbestimmt wird, könnten sich hieraus gegebenenfalls Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen ergeben, eine – hier unterstellt – unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.“ Für Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung ergibt sich bei Bestätigung dieses Sachverhalts ganz deutlich, dass durch die Verwendung von illegalen Abschalteinrichtungen die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Verbrauchers nach § 826 BGB fast zwangsläufig vorliegt.
Ebenso müsse sich die Daimler AG konkret zu der Behauptung der Klägerin äußern, die Abgasrückführung werde bei kühleren Temperaturen zurückgefahren. Dabei beruft sich der Hersteller auf eine Ausnahmevorschrift, um trotz aller Gebote in die Technik zur Abgasbehandlung einzugreifen. Wenn dies nun aus bestimmten Gründen bei bestimmten äußeren Bedingungen noch geschehen solle, sei diese Regelabweichung näher zu erklären, fordert das Landgericht. Ebenso soll die Funktionsweise des Thermofensters näher aufgeklärt werden. Dazu heißt es: „Der bisherige Vortrag der Beklagten, es werde nicht bestritten, dass es eine temperaturabhängige Anpassung der Abgasreinigung gebe, reicht nicht. Sie musste vielmehr im Einzelnen darlegen, bei welcher Außentemperatur was genau geschieht.“
Abschalteinrichtungen wie Thermofenster bei der Abgasreinigung in Dieselfahrzeugen oder auch Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelungen sind grundsätzlich unzulässig. Das hat die EU-Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihrem Schlussantrag zu einem vielbeachteten Verfahren am Europäischen Gerichtshof EuGH vergangenes Jahr klargemacht. Entscheidend bei dem EuGH-Verfahren ist die Aussage, dass auch temperaturabhängige Abgaskontrollsysteme unzulässige Abschalteinrichtungen darstellen.
Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung betont generell: „Fast alle Mercedes-Benz-Diesel sind mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet. Besonders betroffen sind die Motoren des Typs OM651, OM622, OM626, OM654, OM642 und OM656. Geschädigte Verbraucher haben also weitreichende Chancen, von der Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Wege der Betrugshaftungsklage Schadensersatz zu erhalten und das Skandalfahrzeug abzugeben.“