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Audi-Abgasskandal: Hersteller trifft auch beim V6 TDI des Typs EA897 die sekundäre Darlegungslast

Das Landgericht Stuttgart erwartet laut einer Ladung im Dieselabgasskandal, dass die Audi AG die Gründe für die Reduzierung der Abgasrückführung bei niedrigen und gegebenenfalls auch hohen Temperaturen im streitgegenständlichen Fahrzeug näher darlegt. Damit obliegt der Audi AG eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen sich der Autohersteller von den Vorwürfen im Abgasskandal aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten muss.

Audi-Abgasskandal: Hersteller trifft auch beim V6 TDI des Typs EA897 die sekundäre Darlegungslast

Das Landgericht Stuttgart befasst sich als nächstes Landgericht mit der Rolle der Audi AG im Dieselabgasskandal. In einem Schadenersatzverfahren (Az.: 23 O 3/21), das am 30. März 2021 verhandelt werden soll, steht die Frage nach den Abgasmanipulationen in Form eines Thermofensters im Fokus. Der Kläger führt in der Klageschrift aus, im streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine Technologie zur Reduktion des Stickoxidausstoßes durch eine Abgasrückführung vorhanden. Diese werde bei Außentemperaturen unter 17 Grad und über 30 Grad reduziert, wodurch die Stickoxidemissionen ansteigen würden. Dies stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, welche die Audi AG gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht offengelegt und folglich das KBA getäuscht habe.

„Beim Thermofenster handelt sich bekanntlich um ein Abgasrückführungssystem, durch das der Ausstoß von Stickoxiden reduziert wird. Bei Temperaturen außerhalb eines bestimmten Bereiches wird die Abgasrückführung reduziert. Der Kläger hat mit dem von der Beklagten hergestellten und in Verkehr gebrachten Pkw ein Fahrzeug erworben, welches in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen war, als der Kläger dies erwarten durfte. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein von ihm erworbener PKW entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Die Kanzlei Dr. Hartung Rechtsanwälte befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des gesamten Diesel-Abgasskandals spezialisiert. Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Vor allem weist Dr. Hartung auf die Anweisung des Gerichts hin, dass der Audi AG eine sekundäre Darlegungslast obliege. Da der Kläger Einzelheiten der Abgasrückführung und der Motorsteuerung unter dem Gesichtspunkt der Emissionskontrolle nicht dezidiert erläutern könne und er keinen Zugang zu notwendigen Informationen wie Softwaredateien habe, sei es der Audi AG als Entwicklerin und Herstellerin des Motors ohne Schwierigkeiten möglich, die Einzelheiten der Abgasrückführung zu erläutern und im Besonderen die Frage nach einer Abschalteinrichtung zu beantworten. Das Landgericht Stuttgart erwartet laut der Ladung, dass die Audi AG die Gründe für die Reduzierung der Abgasrückführung bei niedrigen und gegebenenfalls auch hohen Temperaturen im streitgegenständlichen Fahrzeug näher darlegt. Das bedeutet laut Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung: „Die Audi AG muss einen konkreten Vortrag zur Temperatur halten und ausführen, weshalb die Reduzierung der Abgasrückführung in dem spezifischen Temperaturfenster beginnt.“

Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Autohersteller sich von den Vorwürfen im Abgasskandal aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Dem hat das Unternehmen nicht ansatzweise entsprochen. In einem anderen Verfahren ist bereits deutlich gemacht worden, dass die Audi AG auch Tatsachen vortragen müsse, von denen der Prozessgegner andernfalls keine Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen können. Das habe nichts mit einer unzulässigen Ausforschung zu tun, wie die Audi AG behauptet.

Grundsätzlich bezieht sich die Anordnung der sekundären Darlegungslast auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung gemeinsam mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. Danach können Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen die Daimler AG von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Im umgekehrten Falle könne auch die Daimler AG nicht einfach das Vorliegen ohne jede weitere Erklärung bestreiten. Die Daimler AG trifft damit die sekundäre Darlegungslast. In diesem Rahmen muss der Autohersteller sich von den Vorwürfen aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Entspricht das Unternehmen dem nicht, kann es auch keine Entlastung von den Vorwürfen geben. „Das trifft auch auf alle anderen Hersteller im Dieselabgasskandal zu. Daher kann dieses Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart für geschädigte Verbraucher zu einer weiteren positiven Entwicklung ihrer Dieselklagen führen.“