Dieselskandal rund um Sechszylinder-Dieselmotor EA897: Audi AG haftet für manipulierten A6 3.0 TDI
Die Audi AG hat eine weitere ganz herbe Niederlage im Diesel-Abgasskandal einstecken müssen. Streitgegenständlich vor dem Landgericht Koblenz war ein Audi A6 3.0 TDI mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA897 und sechs Zylindern der Abgasnorm Euro 5. Damit wurde die Audi AG einmal mehr wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Das Gericht ließ die Einrede des Autoherstellers, es handle sich um den Motor des Typs EA896 Gen2, nicht gelten.
Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat einen weiteren wichtigen Sieg im Dieselskandal errungen und Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB erstritten. Die Audi AG wurde vom Landgericht Koblenz (Urteil vom 07.01.2021, Az.: 16 0 252/20) zur Zahlung von 20.990 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. April 2020, zur Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1348,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. August 2020 sowie zur vollständigen Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Streitgegenständlich war ein Audi A6 3.0 TDI mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA897 und sechs Zylindern (Euro 5) und einem Kilometerstand von 125.500 Kilometer.
„Das Gericht hat klargestellt, dass es sich bei der im Fahrzeug genutzten Aufheizstrategie um eine illegale Abschalteinrichtung handelt. Dadurch springt die schadstoffmindernde schnelle Motoraufwärmfunktion bei diesem Fahrzeug nahezu nur im Prüfzyklus an, während diese NOx-Schadstoffminderung im realen Verkehr unterbleibt. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist unter der Rückrufaktion 23X6 bereits von einem amtlichen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen ist“, erklärt der Rechtsanwalt. Seine Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.
Ebenfalls habe das Gericht die Sittenwidrigkeit des Handelns der Audi AG herausgestellt: „Für den Vorsatz genüge das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liege, sowie die billigende Inkaufnahme des Schädigungsrisikos. Da die Behörden bei der Erteilung der Typgenehmigung getäuscht worden waren, konnte der Kläger davon ausgehen, ein Fahrzeug mit einem Motor zu erhalten, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dass im Fall der Entdeckung der Täuschung seitens des KBA Maßnahmen ergriffen werden mussten, musste der Beklagten klar sein.
Das KBA als zuständige Behörde konnte ein gegen die gesetzlichen Regelungen verstoßendes Verhalten, das noch dazu einen Kernbereich seiner Aufgabe betrifft, nicht einfach hinnehmen. Die Beklagte musste davon ausgehen, dass das KBA in diesem Falle entweder die Typgenehmigung widerrufen oder aber Maßnahmen anordnen würde, um einen gesetzmäßigen Zustand der Fahrzeuge zu erreichen. Damit musste sie zwangsläufig davon ausgehen, dass dem Fahrzeug eine Betriebsuntersagung drohte, wenn dem nicht nachgekommen werden würde, so dass auch diese Schädigungsfolgen vom Vorsatz der Beklagten erfasst waren.“
„Es ist durch diese Begründung kaum möglich, dass sich Autohersteller im Abgasskandal aus der Verantwortung für die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung stehlen wollen. Es wird deutlich, dass die Sittenwidrigkeit des Handelns bei der Abgasmanipulation grundsätzlich vorliegt. Das forciert die Bedeutung und Möglichkeit der Betrugshaftungsklage nochmals deutlich“, betont Dr. Gerrit W. Hartung.
Der Dieselanwalt weist besonders auf einen Sachverhalt im Rahmen des Urteils mit. „Audi habe versucht, sich durch die Einrede, es handle sich nicht um den Dieselmotor EA897, sondern einen solchen des Typs EA896 gen2 BiT, herauszuwinden. Dadurch solle die Klage des geschädigten Verbrauchers unbegründet sein. Das Argument ist absolut nicht stichhaltig. Für das Gericht ist diese Behauptung aber solange vollkommen unbeachtlich, wie die Audi AG nicht spezifiziert darlegt, worin sich der von ihr behauptete Motorentyp im einzelnen von dem Motor des Typs EA897 unterscheidet, was die Wirkungsweise und die Beeinflussung der Abgasbehandlung anlangt.“ Die Audi AG trifft also die sekundäre Darlegungslast. In diesem Rahmen muss der Autohersteller sich von den Vorwürfen aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Dem hat das Unternehmen nicht ansatzweise entsprochen. Insofern steigen die Chancen für Dieselkunden weiter, im Rahmen des Abgasskandals finanziell weitreichend entschädigt zu werden.