VW-Abgasskandal: Staatshaftung für geschädigte Verbraucher vom Tisch
Die Bundesrepublik Deutschland kann im Dieselskandal nicht haftbar gemacht werden. Deutschland habe europäisches Recht nicht unzureichend in nationales Recht umgesetzt, hat das Landgericht Frankfurt entschieden. Umso wichtiger ist, dass geschädigte Verbraucher gegen die Volkswagen AG und deren Tochterunternehmen auf dem individuellen Klageweg vorgehen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Diesel-PKW keinen Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland verlangen können. Deutschland habe europäisches Recht nicht unzureichend in nationales Recht umgesetzt. Auch sei bei der Überwachung der Automobilindustrie nicht „qualifiziert“ gegen Kontrollpflichten verstoßen worden. Zudem verleihe das einschlägige EU-Recht einzelnen Diesel-Fahrern keine individuellen, einklagbaren Rechte.
Die klagenden Dieselfahrer hatten Fahrzeuge der Marken VW oder Audi erworben, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren. Die Software bewirkte, dass die Fahrzeuge im Prüfstandlauf verbesserte Stickoxidwerte (NOx) lieferten. „Die Mitgliedsstaaten haben bei Verstößen gegen die Richtlinie einen Ermessenspielraum, welche Sanktionen sie festlegen“, erklärte die Kammer. In Deutschland sei nicht nur die Möglichkeit der Rücknahme der Typengenehmigung geschaffen worden. Die Nichtbeachtung der einschlägigen Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes könne auch als sanktionsbewehrte Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Schließlich könne das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Software grundsätzlich auch einen Betrug darstellen und strafrechtliche Folgen haben, heißt es in der Begründung.
„Damit ist eine Staatshaftung für geschädigte Verbraucher vom Tisch. Umso wichtiger ist, dass sie nun nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern gegen die Volkswagen AG und deren Tochterunternehmen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf dem individuellen Klageweg vorgehen. Die Vielzahl an verbraucherfreundlichen Urteilen zeigt, dass Betrugshaftungsklagen wegen die Volkswagen AG und deren Tochterunternehmen sehr aussichtsreich sind und weitreichende finanzielle Kompensationen bringen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.
Natürlich gilt dies beim VW-Dieselgate 1.0-Motor EA189 sowie dem vermeintlich sauberen VW-Nachfolgemotor EA288 mit der Abgasnorm Euro 6. „Beim aktuellen VW-Dieselgate 2.0 sprechen wir von vielen weiteren Millionen Fahrzeugen. VW-Motoren mit dem Kürzel EA288 finden sich in zahlreichen Baureihen aller Marken des Volkswagen-Konzerns. Die Dieselmotoren sind nahezu in jedem Dieselfahrzeug als 1.4 TDI, 1.6 TDI oder 2.0 TDI seit dem Jahr 2015 flächendeckend verbaut worden. Der Schaden geht in die Milliarden und kann die Ausmaße, die wir vom ersten Skandalmotor EA189 kennen, noch weit in den Schatten stellen“, sagt der Rechtsanwalt.
Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine spezielle Website zur neuen EA288-Thematik eingerichtet und listet dort alle Modelle von Audi, VW, Seat und Skoda auf, die sehr vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind. Die Liste ist unter www.hartung-rechtsanwaelte.de/vw-dieselskandal-ea288 frei zugänglich.
Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung verweist auch darauf, dass geschädigte Verbraucher sich keine Sorgen vor einer möglichen Verjährung machen müssten. Selbst wenn bei älteren Fahrzeugen die Betrugshaftung nach § 826 BGB verjährt sei, griffen noch immer Ansprüche aus § 852 BGB im Rahmen eines „Restschadensersatzanspruchs“: „Danach hat der Ersatzpflichtige selbst nach Verjährung des Schadenersatzanspruches nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, was er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Das bedeutet: Der von VW erschlichene finanzielle Vorteil muss an die Geschädigten zurückgegeben werden, und die Verjährung tritt frühestens nach zehn Jahren ab Kauf ein.“