Zahlungsunfähigkeit wegen Corona: Gesetzgeber lockert Vorschriften
Die Insolvenzantragspflicht ist aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend ausgesetzt. Das ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft, sagt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft aus Mönchengladbach.
Für Wirtschaft und Gesellschaft ist die Corona-Krise ein wirklich harter Schlag. Neben den Einschränkungen im sozialen Bereich trifft die Pandemie auch die Unternehmen mit voller Wucht. Geschlossene Betriebe, unterbrochene Lieferketten und ein eingefrorenes Konsumklima machen eine Rezession unvermeidlich und haben bereits bei vielen Unternehmen für arge Liquiditätsschwierigkeiten geführt. Diese sollen zwar durch umfangreiche Hilfen von Bund und Ländern bestmöglich abgefangen werden. Aber zum einen dauert es einige Zeit, bis die Hilfsmittel wirklich bei den Unternehmen ankommen. Und zum anderen ist nicht garantiert, dass damit alle Engpässe auf einen Schlag ausgestanden sind.
„Die wirtschaftlichen Auswirkungen von Corona können also trotz aller Unterstützungsangebote dazu führen, dass Unternehmen zahlungsunfähig werden und daher insolvenzreif sind. Unter normalen Umständen müssten Geschäftsführer binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Insolvenzantrag beim Amtsgericht stellen, um sich nicht dem zivil- und strafrechtlich relevanten Vorwurf der Insolvenzverschleppung auszusetzen“, betont Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft aus Mönchengladbach. Der Rechtsanwalt ist auf Verbraucherschutz- und Haftungsthemen spezialisiert und berät mit seinem Team auch im gesamten Insolvenzrecht.
Diese Insolvenzantragspflicht ist aktuell ausgesetzt – aber nur für die Unternehmen, die von der Corona-Krise nachweislich unmittelbar betroffen sind. Das „COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz“ (COVInsAG) wurde am 25. März vom Bundestag genehmigt und gilt rückwirkend vom 1. März bis zum kommenden Jahr. Es erlaubt Unternehmen, die bislang gesetzlich verordneten Meldepflichten bei Zahlungsunfähigkeit zu übergehen und bis zum 30. September ihre Arbeit fortzusetzen. „Damit wird die Möglichkeit gegeben, dass Unternehmen aus eigener Kraft die Krise überwenden können und nicht ohne eigenes Verschulden im Rahmen der aktuellen Verwerfungen ins Insolvenzverfahren müssen“, sagt der bekannte Rechtsanwalt.
Wichtig sind dabei aber die Regeln, die der Gesetzgeber aufgestellt hat. Die zentrale Vorschrift des COVInsAG lautet: „Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.“ Das bedeutet: „War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Es sollen mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht keine Unternehmen gerettet werden, die bereits weit vorher in der Krise steckten“, erklärt Dr. Gerrit W. Hartung.
Besonders wichtig ist in dem Zusammenhang auch die Erschwerung der Durchgriffshaftung.
Geschäftsleiter haften laut dem Bundesjustizministerium während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. Üblicherweise stellen diese Zahlungen einen Haftungsgrund dar, der von Insolvenzverwaltern auch regelmäßig vollstreckt wird. Rechtsanwalt Hartung stellt heraus, dass Unternehmen das Instrument in jedem Falle nutzen, aber sich zuvor Gedanken für Krisenmanagement und Sanierung machen sollten. „Betroffene sollten sich dazu mit einem versierten Berater austauschen, damit die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit wirklich zügig wiederhergestellt werden kann. Die Krise wird vorbeigehen, aber es braucht einen Plan, um die Umsatzausfälle aufzuholen.“