Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen in Zeiten der Corona-Pandemie
Krankenkassen-Spitzenverband bietet Stundung von Beiträgen an
Wer Mitarbeiter bezahlen muss, der stößt in der Corona-Krise schnell an seine unternehmerischen Grenzen. Aus diesem Grund beteiligen sich die gesetzlichen Krankenkassen unter dem Dach des GKV-Spitzenverbandes an den aktuellen Schutzschirmmaßnahmen und bieten ihren Versicherten eine Stundung von Sozialbeiträgen an. Infrage kommen Stundungen dabei nicht nur für Unternehmen, sondern auch für selbständig Tätige, die freiwillig gesetzlich versichert sind und Versicherte der Künstlersozialversicherung.
Allerdings sollten Stundungen erst beantragt werden, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind. Es ist zwar wichtig durch die Corona-Krise zu kommen und Arbeitsplätze zu erhalten, andererseits macht es wenig Sinn, die Unternehmen vor einen schnell unüberschaubaren Schuldenberg zu stellen.
Wer einen Antrag stellen will, muss zur Antragstellung lediglich eine glaubhafte Erklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Dokumentation des Umsatzeinbruchs vorlegen. Anschließend werden Sozialbeiträge vorerst für die Monate März, April und Mai gestundet. Es werden keine Stundungszinsen berechnet und auch Säumniszuschläge oder Mahngebühren sind nicht vorgesehen. Antragsteller müssen keine Sicherheiten leisten.
Rechtsanwalt Ulf Grambusch steht Unternehmen und selbständig Tätigen für eine juristische Beratung zu den für Arbeitgeber und Arbeitnehmern wichtigen Aspekten der Corona-Krise zur Verfügung.
Unsere Kanzlei Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine auf die aktuellen Bedürfnisse von Geschädigten in vielen Lebensbereichen fokussierte Rechtsanwaltskanzlei.