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Darin informieren wir Sie gerne über die Möglichkeiten zu einer Schadensersatzklage für Ihren Mercedes:
BGH: Verdacht der Abgasmanipulation bei Mercedes nicht ins "Blaue hinein"
BGH VIII ZR 57/19
Hartung Rechtsanwälte erzielen wichtigen Erfolg im Kampf gegen Abgasmanipulationen vor dem BGH
Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen Mercedes können von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Auch dann nicht, wenn kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegt. Vielmehr sei das Gericht gehalten ein angebotenes Sachverständigengutachten auch einzuholen, da ansonsten der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wird. Das hat der BGH mit Beschluss vom 28. Januar 2020 entschieden (Az.: VIII ZR 57/19).
„Damit hat der BGH die Rechte von Mercedes-Kunden im Abgasskandal erheblich gestärkt und die Beweisführung erleichtert“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der schon Urteile und Beweisbeschlüsse gegen Mercedes im Abgasskandal erwirkt hat.
In dem Fall hatte ein Verbraucher Schadensersatzansprüche gegen Daimler geltend gemacht, da seiner Meinung nach in seinem Mercedes, der mit einem Dieselmotor des Typs 651 ausgestattet ist, eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Einen verpflichtenden Rückruf durch das KBA gab es für das Modell des Klägers nicht. Daher bot er die Einholung eines Gutachtens an. Ein Sachverständiger sollte klären, ob Daimler in dem Modell eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Das lehnte das OLG Celle ab. Seiner Meinung nach stützten sich die Ausführungen des Klägers auf reine Mutmaßungen.
Damit habe es sich das OLG aber zu leicht gemacht, befand der BGH. Es habe die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers rechtsfehlerhaft überspannt und verfahrensfehlerhaft den Sachverständigenbeweis nicht erhoben. Damit habe es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.
Schadensersatzklagen gegen Mercedes auch ohne offiziellen Rückruf erfolgreich
Das OLG hätte den Sachvortag des Klägers nicht als unzureichende Behauptung „ins Blaue hinein“ abtun dürfen. Von dem Kläger könne nicht verlangt werden, dass er detaillierte Kenntnisse von den Produktionsabläufen des Autoherstellers habe. Es reiche, dass er greifbare Anhaltspunkte vorgebracht habe, auf die sich sein Verdacht stützt.
Von ihm könne nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen darlege, wie eine Abschalteinrichtung genau funktioniert. Er müsse nur greifbare Anhaltspunkte liefern, auf die sich sein Verdacht gründet. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart schon 2017 Ermittlungen bezüglich eines möglichen unzulässigen Thermofensters bei Motoren des Typs OM 651 und OM 642 aufgenommen habe. Zudem habe es auch schon diverse Rückrufe für Mercedes-Modelle mit dem Motor OM 651 gegeben. Damit gebe es ausreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Sachmangels in Form einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Vorbringen des Klägers sei daher schlüssig und nicht ins Blaue hinein erfolgt, so der BGH. Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei nicht erst dann gegeben, wenn es einen verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts gebe, stellten die Karlsruher Richter weiter klar.
Da der Kläger es aber versäumt hatte, zu dem Hinweisbeschluss des OLG Celle rechtzeitig Stellung zu nehmen, konnte er die unterlaufene Gehörsverletzung letztlich nicht geltend machen.
„Das Urteil des BGH ist für die Mercedes-Käufer im Abgasskandal dennoch erfreulich. Ihre Position hat sich entscheidend verbessert und Ansprüche können auch ohne einen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts geltend gemacht werden. Verschiedene Gerichte haben Daimler bereits wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu Schadensersatz verurteilt“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.