Abgasskandal - Nutzungsersatz nur bis Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen
Hinweisbeschluss OLG Hamburg 15 U 190/19
Die Frage, ob geschädigte Verbraucher im VW-Abgasskandal Anspruch auf Schadensersatz haben, wird von den Gerichten ganz überwiegend bejaht. Strittiger ist die Frage, ob sich der Verbraucher für die gefahrenen Kilometer einen Nutzungsersatz anrechnen lassen muss. In diesem Punkt hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Position der Verbraucher mit Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2020 erheblich gestärkt (Az.: 15 U 190/19).
Zunächst wies der 15. Zivilsenat des OLG Hamburg darauf hin, dass es im Abgasskandal den Schadensersatzanspruch gegen VW wohl für berechtigt hält. Der Senat erklärte auch, dass sich der Verbraucher eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen müsse. Allerdings mit einer entscheidenden Einschränkung. Der Senat vertritt die Auffassung, dass sich der Verbraucher die Nutzung nur bis zu dem Zeitpunkt anrechnen lassen, zu dem er die Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund der Abgasmanipulationen verlangt hat.
„Das ist ein entscheidender Unterschied und bringt dem Verbraucher unterm Strich mehr Geld in die Kasse. Das Spiel auf Zeit lohnt sich für VW dann nicht mehr“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Wird eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer abgezogen, profitiert der Autohersteller von einer möglichst langen Prozessdauer. Mit jedem weiteren gefahrenen Kilometer steigt die Nutzungsentschädigung. Das hilft natürlich dem Autobauer, der bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags dann immer weniger für das Fahrzeug zahlen muss. Dies führe zu einer unbilligen Entlastung der Autohersteller, die die Kunden durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hätten, so das OLG Hamburg. „Der Senat macht VW hier erfreulicherweise einen dicken Strich durch die Rechnung“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.
Noch wird die Frage der Nutzungsentschädigung von den Gerichten unterschiedlich entschieden. Der Hinweisbeschluss des OLG Hamburg stärkt nun die Position der Verbraucher. Der BGH verhandelt am 5. Mai einen Fall zum Abgasskandal. Dann kommt es vermutlich auch zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bei der Frage der Nutzungsentschädigung.