PIM Gold - Amtsgericht Offenbach eröffnet Insolvenzverfahren
Anleger können Forderungen bis 31. Dezember 2019 anmelden
Das Insolvenzverfahren über die PIM Gold GmbH wurde vom Amtsgericht Offenbach jetzt regulär eröffnet (Az. 8 IN 402/19). Für die Anleger ist das ein wichtiger Schritt, da sie nun ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden können. Der Insolvenzverwalter hat für die Forderungsanmeldung eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt.
Nach den vielen schlechten Nachrichten, die die Anleger der PIM Gold GmbH in den vergangenen Wochen verkraften mussten, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahren zumindest ein erster Schritt, einen Teil ihres investierten Geldes zurückzubekommen. Mit finanziellen Verlusten müssen sie aber auch im Insolvenzverfahren rechnen, da ein großer Teil des Goldes nach wie vor nicht aufgetaucht ist.
Noch ist unklar, wie hoch der Schaden ausfällt und wie viele Anleger betroffen sind. Der Insolvenzverwalter teilte mit, dass bei der zahlungsunfähigen PIM Gold GmbH rund 30.000 Verträge etwa 12.000 Anlegern zuzuordnen sind. Die genaue Anzahl der Gläubiger und Höhe der offenen Forderungen lasse sich erst feststellen, wenn alle Forderungen angemeldet sind.
Weiterhin ungeklärt ist der Verbleib von rund zwei Tonnen Gold, die möglicherweise nie existiert haben. Das dürfte einem Schaden von rund 80 Millionen Euro entsprechen.
Ob noch etwas von dem Gold auftaucht, werden wohl auch die weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Darmstadt zeigen. Diese hatte schon im September Ermittlungen wegen Betrugsverdachts aufgenommen, die Geschäftsräume der PIM Gold durchsucht und Vermögen der Gesellschaft beschlagnahmt. Der Geschäftsführer der PIM Gold sitzt in Untersuchungshaft. Es gibt Befürchtungen, dass das frische Geld neuer Anleger nur noch dazu benutzt wurde, Forderungen der Bestandskunden zu bedienen.
Fraglich ist zudem auch, ob die Anleger tatsächlich Eigentum an den Goldbarren erworben haben und dieses auch nachweisen können. „Ist das der Fall können sie Aussonderungsrechte geltend machen. Ansonsten fließt das sichergestellte Gold in die Insolvenzmasse“, erklärt Rechtsanwältin Stefanie Fandel, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Hartung Rechtsanwälte.
Wie hoch die Insolvenzmasse und damit auch die Insolvenzquote ausfallen wird, lässt sich derzeit nicht sagen. Allerdings sollten die Anleger ihre Forderungen unbedingt anmelden, da nur angemeldete Forderungen im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden können.
Da sich das Insolvenzverfahren in die Länge ziehen kann und erhebliche Verluste zu erwarten sind, können die Anleger parallel zum Insolvenzverfahren ihre Schadensersatzansprüche prüfen lassen. Diese können sich z.B. gegen die Unternehmensverantwortlichen der PIM Gold aber auch gegen die Vermittler richten. Diese hätten die Anleger z.B. über die Risiken der Geldanlage aufklären müssen. „Haben die Vermittler ihre Informationspflichten verletzt, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht“, so Rechtsanwältin Fandel.