LG Berlin: Widerruf der Autofinanzierung auch nach BGH-Urteil möglich
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu verbundenen Geschäften
Der BGH hat mit seinen Urteilen vom 5.11.2019 nicht das Ende des Widerrufsjokers beim Widerruf von Autokrediten beschlossen, sondern nur in bestimmten Punkten eingeschränkt. „Der Widerruf der Autofinanzierung dürfte in vielen Fällen immer noch möglich sein“, sagt Rechtsanwältin Stefanie Fandel, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Hartung Rechtsanwälte.
Diese Auffassung scheint auch das Landgericht Berlin zu vertreten. In einem Verfahren zum Widerruf eines Autokredits ließ es jetzt durchblicken, dass es den Widerruf trotz der Rechtsprechung des BGH für möglich hält. Die Kammer weist darauf hin, dass sie die erteilte Widerrufsinformation in dem Fall für fehlerhaft halten könnte (Az.: 37 O 181/19). Ein Urteil wird am 9. Dezember erwartet. Nach der Mitteilung des LG Berlin kann davon ausgegangen werden, dass es der Klage stattgeben wird.
Das Landgericht räumte in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH ein, dass die Passage zum zu zahlenden Sollzinssatz nach einem Widerruf ordnungsgemäß sein könnte, allerdings hält es andere Widerrufsinformationen für nicht ausreichend. Die Kammer bemängelt, dass in den Widerrufsinformationen nicht hinreichend darauf hingewiesen wird, dass ein verbundenes Geschäft zwischen Kreditvertrag und Kaufvertrag vorliegt und welche Folgen ein Widerruf auf den Kaufvertrag hat.
Durch diese unzureichende Information sei die Widerrufsfrist wahrscheinlich nicht in Lauf gesetzt worden und der Widerruf auch noch Jahre nach Vertragsschluss möglich.
Der BGH hatte am 5. November 2019 nur in drei Punkten entschieden, dass der Widerruf eines Autokredits nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht mehr möglich ist. So sei die Angabe des Sollzinses nach Widerruf mit 0,00 Euro ordnungsgemäß und für den Darlehensnehmer klar und verständlich. Zudem sei es ausreichend, wenn die Bank die Parameter für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung grob benennt. Angaben zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Verbrauchers seien nicht erforderlich.
„Allerdings können den Banken andere Fehler in den Widerrufsinformationen oder bei den Pflichtangaben unterlaufen sein, die dafür sorgen, dass der Widerrufsjoker auch bei Autokrediten immer noch sticht“, so Rechtsanwältin Fandel. Solche Fehler können sein, wenn der Sollzins nach Widerruf mit einem anderen Betrag als 0 Euro angegeben wird, wenn nicht auf den verbundenen Kaufvertrag hingewiesen wird oder bei den Pflichtangaben beispielsweise die zuständige Aufsichtsbehörde der Bank nicht angegeben ist. Es kommen noch viele andere Fehler in Betracht, die den Widerruf ermöglichen.