Dieselskandal: Anspruch auf Schadensersatz und Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises
OLG Karlsruhe 17 U 146/19
Landgerichte und auch Oberlandesgerichte sprechen geschädigten VW-Kunden im Abgasskandal regelmäßig den Anspruch auf Schadensersatz zu. Inzwischen rückt bei den Verfahren verstärkt die Frage des Zinsanspruchs der Verbraucher in den Mittelpunkt. Hier gibt es eine sehr erfreuliche Entscheidung des OLG Karlsruhe. Es entschied mit Urteil vom 19.11.2019, dass der Kläger Anspruch auf Deliktzinsen hat, d.h. er kann Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises verlangen (Az.: 17 U 146/19).
„Der Anspruch auf Deliktzinsen kann für den geschädigten Käufer bedeuten, dass er einige tausend Euro mehr erhält. Denn dieser Zinsanspruch entsteht schon ab Zahlung des Kaufpreises und nicht erst ab Rechtshängigkeit. Das kann einen großen Unterschied machen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Das zeigte auch der Fall vor dem OLG Karlsruhe. Hier hatte der Kläger im Jahr 2013 einen VW Touran als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, der später durch den Abgasskandal für Negativ-Schlagzeilen sorgte. Der Kläger hatte den Kauf zum Teil über ein Darlehen finanziert und dafür auch einen Kreditschutzbrief abgeschlossen. Nachdem der Dieselskandal bekannt geworden war, klagte er u.a. auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschied, dass der Kläger Anspruch auf Schadensersatz habe, da er durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sei. Der Kläger könne daher gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Für die gefahrenen Kilometer müsse er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Der Senat entschied zudem, dass der Kläger auch Anspruch auf den Ersatz der Kosten für den Kreditschutzbrief und auf Deliktzinsen habe. „Hier unterscheidet sich das Urteil von anderen Entscheidungen. Denn der Kläger kann Zinsen in Höhe von 4 Prozent jährlich ab Zahlung der Darlehensraten, also vermutlich ab 2013 verlangen. Da kommt natürlich im Lauf der Jahre eine ordentliche Summe zusammen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.
Die Frage des Zinsanspruchs und der Nutzungsentschädigung wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. „Klar ist in den meisten Fällen aber, dass VW sich schadensersatzpflichtig gemacht hat und sehr gute Aussichten bestehen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Hartung. Forderungen gegen VW sollten aber bis Ende 2019 geltend gemacht werden, da ansonsten die Verjährung droht.