Mercedes C 220 – Käufer bekommt Geld zurück
Unzulässige Abschalteinrichtung auch ohne Rückruf
Der Mercedes C 220 d taucht auf keiner amtlichen Rückruf-Liste des Kraftfahrt-Bundesamtes auf – eine unzulässige Abschalteinrichtung hat er trotzdem. Das hat zumindest das Landgericht Mönchengladbach mit Urteil vom 27. Juni 2019 entschieden (Az.: 1 O 248/18). Das Gericht stellte klar, dass das bei dem Mercedes C 220 bei der Abgasreinigung verwendete Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung sei.
„Das Thermofenster wird bei zahlreichen Mercedes-Dieselmodellen eingesetzt. Für die betroffenen Mercedes-Käufer ist dieses Urteil daher ein echter Meilenstein. Sie wurden nach Ansicht des Landgerichts Mönchengladbach vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und haben daher Anspruch auf Schadensersatz. Das heißt, der Kaufvertrag wird rückabgewickelt. Daimler muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der das noch nicht rechtskräftige Urteil für seinen Mandanten durchsetzte. Kleiner Wermutstropfen: Für die gefahrenen Kilometer darf Daimler einen Nutzungsersatz anrechnen. Andererseits sprach das Gericht dem Kläger Zinsen in Höhe von 4 Prozent ab Kaufdatum sowie in Höhe von 5 Prozent ab Klageerhebung zu.
Der Kläger hatte den Mercedes C 220 d mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 6 im August 2017 gebraucht gekauft. Etwa ein Jahr später erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil der tatsächliche Stickoxid-Ausstoß des Fahrzeugs weit höher als angegeben ist und der Pkw durch Thermofenster einen erheblichen Mangel aufweise.
Die anschließende Klage vor dem LG Mönchengladbach hatte Erfolg: Unstrittig werde durch das Thermofenster die Abgasrückführung bei niedrigeren und sehr Außentemperaturen reduziert. Eine solche Abschalteinrichtung sei nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn sie notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen, so das LG Mönchengladbach. Für die Notwendigkeit gelte dabei ein strenger Maßstab. Jedenfalls liege keine Notwendigkeit einer solchen Funktion vor, wenn diese schon unter üblichen alltäglichen Nutzungsbedingungen eingreife. Zumal es auch andere technische Lösungen gebe.
Auch ohne Rückruf durch das KBA handele es sich bei dem thermischen Fenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung, die der Zulassung des Fahrzeugs eigentlich entgegengestanden hätte, führte das Gericht aus. Daimler habe im großen Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand die Zulassungsvorschriften ausgehebelt und Kunden sowie Behörden getäuscht. Der Kläger sei schon durch den Abschluss des Kaufvertrags vorsätzlich sittenwidrig getäuscht worden und habe Anspruch auf Schadensersatz.
Er hatte das Fahrzeug gebraucht mit einem Kilometerstand von knapp 16.000 km zu einem Preis von 30.790 Euro gekauft. Er erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen ca. 20.000 km zurück, unterm Strich rund 28.200 Euro plus Zinsen.
„Das Urteil zeigt, dass auch im Mercedes-Abgasskandal gute Aussichten bestehen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen“, so Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.