VW Caddy im Abgasskandal - Käufer erhält Schadensersatz
LG Gera 3 O 566/18
Nach den Landgerichten Augsburg und Halle hat nun auch das LG Gera mit Urteil vom 16. April 2019 entschieden, dass ein durch den VW Abgasskandal geschädigter Käufer Anspruch auf Schadensersatz hat, ohne sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen zu müssen (Az.: 3 O 566/18).
„Es zeigt sich eine erfreuliche Entwicklung für VW-Kunden im Abgasskandal. Immer mehr Gerichte haben inzwischen entschieden, dass sich VW durch die Abgasmanipulationen schadensersatzpflichtig gemacht hat. Allerdings sprechen sie VW in der Regel den Anspruch auf einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer zu. Doch dieser Anspruch wackelt. Die Landgericht Gera hat entschieden, dass VW durch einen Nutzungsersatz einen unangemessenen Vorteil erhalte. In die gleiche Richtung gehen die Urteile der Landgerichte Augsburg und Halle. Das Landgericht Nürnberg hat darüber hinaus zu erkennen gegeben, dass es Nutzungsersatz nur für den begrenzten Zeitraum von der Mitteilung des Herstellers, dass die Abgaswerte manipuliert wurden, bis zum Tätigwerden des Käufers für angemessen hält. Vor und nach diesem Zeitpunkt handele es sich um aufgedrängte Nutzungen, die beim Nutzungsersatz nicht zu berücksichtigen seien“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Das LG Gera hatte über die Klage eines Käufers zu entscheiden, der 2011 einen gebrauchten VW Caddy TDI gebraucht gekauft hatte. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 189, bei dem die Abgaswerte manipuliert wurden, verbaut.
Nach dem Rückruf ließ der Kläger zwar das Software-Update aufspielen, verlangte später aber die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Die Klage hatte Erfolg. Das LG Gera entschied, dass der Kläger durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde. Daher müsse VW den Caddy zurücknehmen und den Kaufpreis in voller Höhe erstatten. Einen Anspruch auf einen Nutzungsersatz habe VW nicht. Eine Anrechnung der Nutzung wäre ein Vorteil für VW. Es widerspreche aber Treu und Glauben, dass derjenige, der einen anderen sittenwidrig schädigt, durch die sittenwidrige Schädigung daran verdient, und sei der Verdienst noch so gering, führte das LG Gera aus. Im BGB sei geregelt, dass gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung eine Aufrechnung nicht zulässig ist. Diese gesetzliche Wertung legte nahe, dass auch bei sittenwidriger Schädigung eine Verrechnung zu unterbleiben hat.
Als der Kläger den VW Caddy gekauft hatte, betrug der Kilometerstand knapp 10.000 Kilometer. Bis zum Tag der Verhandlung war der Kläger ca. 125.000 Kilometer mit dem Caddy gefahren. Einen Nutzungsersatz muss er dennoch nicht zahlen. „Es lohnt sich, Schadensersatzansprüche gegen VW geltend zu machen und sich nicht nur mit einem Software-Update abspeisen zu lassen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.