LG Ravensburg belebt den Widerrufsjoker: Widerruf von Immobiliendarlehen
Az.: 2 O 21/18
Um den Widerrufsjoker war es recht still geworden. Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 21. September 2018 zum Aktenzeichen 2 O 21/18 jedoch dem Widerruf von Verbraucherdarlehen Rückenwind verliehen. Es hat entschieden, dass eine Klausel zum sog. Aufrechnungsverbot in den AGB einer Sparkasse unwirksam ist und dazu führt, dass die Widerrufsbelehrung insgesamt fehlerhaft ist. Das bedeutet, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde und der Widerruf auch noch Jahre nach Abschluss des Darlehens möglich ist.
Bedeutsam ist das Urteil besonders beim Widerruf von Immobiliendarlehen. Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung: „Aufgrund von Widerrufsinformationen und Darlehensbedingungen, die mehrere Jahre in Belehrungen vieler Sparkassen und auch anderer Banken dokumentiert wurden, ergibt sich für viele zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Darlehen eine sehr attraktive Rückabwicklungsoption.“
Die betroffene Sparkasse hatte durch eine Klausel in den Darlehensbedingungen zur sogenannten „Aufrechnung“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert.
Durch die unzulässige Klausel kann der Eindruck entstehen, dass der Darlehensnehmer nur aufrechnen könne, wenn seine Forderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.
Der BGH hatte mit Urteil vom 20.03.2018 ( XI ZR 309/16 ) bereits die Unzulässigkeit von Aufrechnungsklauseln festgestellt. Konkret ging es in dem Verfahren um folgende Klausel in den AGB einer Sparkasse: „Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ Mit der Entscheidung des LG Ravensburg ist diese Grundsatzentscheidung nun im juristischen Alltag angekommen und eröffnet sehr attraktive Rückabwicklungsmöglichkeiten.
Verbraucher können prüfen, ob in den AGB ihrer Darlehensverträge unzulässige Klauseln zur Aufrechnung verwendet wurden. „Wenn ja, kann der Darlehensvertrag widerrufen und rückabgewickelt werden,“ so Dr. Hartung. Durch den Widerruf ihres Immobiliendarlehens können Verbraucher günstig umschulden und von den nach wie vor niedrigen Zinsen profitieren.