Abgasskandal - OLG Oldenburg sieht arglistige Täuschung der Käufer
Hinweisbeschluss zum Az.: 14 U 60/18
Ein Urteil hat das OLG Oldenburg im Abgasskandal noch nicht gesprochen. Mit einem Hinweisbeschluss vom 5. Dezember 2018 hat es jedoch klar erkennen lassen, dass es sich voraussichtlich auf Seiten der Verbraucher positionieren würde (Az.: 14 U 60/18).
Urteile durch Oberlandesgerichte sind im Abgasskandal selten. Das ist am OLG Oldenburg nicht anders. Wie das Gericht mitteilte, haben sich ca. 150 Verfahren im Dieselskandal im vergangenen Jahr dadurch erledigt, dass die Klagen bzw. Berufungen zurückgenommen wurden. Grund dafür ist in der Regel, dass sich die Parteien noch außergerichtlich geeinigt haben. Das führte auch beim OLG Oldenburg dazu, dass bislang noch kein Urteil zu dieser Thematik gesprochen wurde.
Dennoch muss sich das OLG mit dem Thema auseinandersetzen. Der 14. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat jetzt in einem Hinweisbeschluss zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung seine, wenn auch zunächst vorläufige, Rechtsauffassung dargelegt. Dabei stellte es klar, dass es der Klage eines durch den Abgasskandal geschädigten Verbrauchers voraussichtlich stattgeben werde.
Der Kläger hatte ein von den Abgasmanipulationen betroffenes Fahrzeug erworben und deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Seine Klage war vor dem Landgericht erfolgreich. Der 14. Zivilsenat des OLG Oldenburg kündigte in seinem Hinweisbeschluss an, das erstinstanzliche Urteil bestätigen zu wollen. Dies begründete der Senat damit, dass das Fahrzeug einen Mangel aufweise. Ein Käufer dürfe erwarten, dass die Abgastests auch ohne eine eigens dafür entwickelte Software bestanden werden. Der Hersteller habe den Käufer durch die Abgasmanipulationen arglistig getäuscht, so dass dieser auch keine Frist zur Behebung des Mangels setzen musste. Er habe ein berechtigtes Interesse daran, keine weitere Zusammenarbeit mit dem Hersteller einzugehen, so der Senat. Zudem habe der Hersteller die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bestritten. Dies sei im Rechtssinne als eine Verweigerung der Mangelbehebung zu sehen.
Der Hersteller hat nach diesem Hinweisbeschluss seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen, so dass dieses rechtskräftig ist. „Dadurch bleibt ein Urteil durch ein Oberlandesgericht ein weiteres Mal aus. Allerdings hat das OLG Oldenburg klar Stellung bezogen und damit den geschädigten Verbrauchern den Rücken gestärkt. Der Hinweis des Senats bestätigt, dass es gute Chancen gibt, im Abgasskandal Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen. Die Forderungen sind in vielen Fällen auch noch nicht verjährt und können weiterhin geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.